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Barrierefreiheit

Barrierefreiheit, barrierefreies Bauen, behindertengerechtes Bauen, hindernisfreie Bauten, altersgerechtes Bauen

Als Barrierefreiheit wird bei Bauten eine uneingeschränkte Zugänglichkeit für Behinderte bezeichnet. Barrierefreiheit bedeutet, wenn öffentliche bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind, beispielsweise durch Rampen oder Aufzüge. Barrierefreie Bauwerke sind je nach Verwendungszweck und Größe zu Gänze oder für einzelne Funktionsbereiche (z. B. Bewegungs- und Begegnungsflächen, Toiletten) zugänglich zu gestalten, wofür es in den jeweiligen Landesbauordnungen Bestimmungen gibt, sowie nationale Normen. Obwohl Treppen aufgrund ihrer Eigenart das Gegenteil von barrierefrei sind, können sie dennoch für Personen mit Behinderungen in mancher Hinsicht besser benutzbar gemacht werden, je nach Art einer Behinderung. Beispielsweise durch eine besonders sorgfältige Anordnung und Führung von Handläufen, eine gute und leicht schaltbare Beleuchtung, taktile Hilfen an den Handläufen, auch für die Orientierung, und darüber hinaus durch den Einbau von Treppen- Schrägaufzügen. Weitere Informationen siehe altengerechte Treppen bzw. Treppenlifte.

Eine Checkliste von „design for all e.V.“ fasst für Treppen folgende wichtige Ausstattungsmerkmale zusammen:

  • Treppen geradläufig und mindestens 120 cm breit
  • Stufenhöhe nicht mehr als 16 cm und Auftrittbreite mindestens 30 cm; womöglich geschlossenes Stufenprofil
  • Stufenvorderkanten bzw. Stufen kontrastreich markiert
  • Podesttiefe mindestens 150 cm mit durchlaufendem Handlauf
  • Handläufe womöglich beidseitig und bis 90 cm Höhe, davon einer mit 75 cm Höhe
  • Handläufe vor und nach Treppen 30 cm weiterführend, frei auslaufende Enden vermeiden
  • Handläufe ergonomisch gut umfassbar mit Profil von 3,5 bis 4,5 cm Durchmesser oder Rundung an der Oberkante

Für die barrierefreie Ausstattung öffentlicher Anlagen und von Wohnbauten gibt es unterschiedliche nationale Gesetze und weiterführende Normen: 

Barrierefreiheit in Deutschland: Die deutschen Landesbauordnungen sind teilweise etwas unterschiedlich und müssen auch bezüglich Barrierefreiheit im Einzelnen herangezogen werden; stellvertretend dafür nachfolgend die deutsche Musterbauordnung, welche in § 50 barrierefreies Bauen folgendes aussagt:

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

        1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
        2. Sport- und Freizeitstätten
        3. Einrichtungen des Gesundheitswesens
        4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
        5. Verkaufs- und Gaststätten
        6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. (Die übrigen hier zitierten Bestimmungen siehe MBO § 34 Treppen, § 39 Aufzüge, bzw. die teilweise unterschiedlichen Landesbauordnungen) Weitere Informationen siehe auch nullbarriere.de.

Ergänzt werden die jeweiligen Landesbauordnungen durch Normen, die für bauliche Anlagen gelten, für welche die LBO eine barrierefreie Nutzbarkeit fordert. Die Normen werden momentan überarbeitet, und neu gegliedert veröffentlicht. Ansonsten verweisen wir auf:

  • DIN 18024-1 Barrierefreies Bauen – Teil 1 Straßen, Plätze, Wege…-Planungsgrundlagen
  • DIN 18025-1 Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen 1992-12
  • DIN 18025-2 Barrierefreie Wohnungen -  Teil 2 Planungsgrundlagen 1992-12, zu Treppen DIN18025.
  • DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten Ausgabe 2010-10
  • DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Teil 2 Wohnungen Ausgabe 2011-09, ersetzt die DIN 18025-1 und 18025-2 und gilt für die barrierefreie Planung und Ausführung von Wohnungen, Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen. Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen, und barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen. Diese im Augenblick aktuellste Norm enthält auch zu Treppen detailliert Aussagen, unter anderem: Unfälle auf Treppen sind ein Schwerpunkt in der Unfallstatistik. Sie sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden als einzige vertikale Verbindung unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden. Sie sind beidseitig mit Handläufen zu versehen. Treppen müssen gerade Läufe haben. Erst ab einem Innendurchmesser von 2 m sind gebogene Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Offenen Setzstufen oder unterschnittenen Trittstufen sind unzulässig, schräge Setzstufen (bis 2 cm) möglich. In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, Pflicht. In Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind jedoch alle Stufen. Die Markierung ist in voller Breite und umgreifend anzuordnen, d.h. auf der Stirnseite (Setzstufe) in einer Breite von mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, auf der Trittstufen eine Breite zwischen 4 cm bis 5 cm. Der Kontrast ist nicht nur gegenüber den Stufen sondern auch gegenüber dem Podest zu wählen. Bewährt haben sich hierbei eingelassene Stufenvorderkantenmarkierungen. Aufgesetzte (geklebte) Markierungen eignen sich schlecht beim Einsatz von Treppensteigern. Die Treppen sollten mit Aufmerksamkeitsfeldern mit einer Tiefe von mindestens 60 cm und taktil mit dem Blindenstock erfassbar sein. Die Aufmerksamkeitsfelder für den Antritt sollten direkt vor der untersten Setzstufe liegen und für den Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe beginnen. Zu Handlauf: Die Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und ähnliches hinwegzuführen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende waagrecht und mit einer Rundung zur Wand/ Seite oder nach unten fortgeführt werden. Sie sind griffsicher, gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm anzufertigen. Der lichte Abstand zur Wand beträgt 50 mm. Eine kontrastreiche Ausbildung erleichtert die Orientierung. In öffentlichen Bereichen sollten sie Informationen z.B. über Gebäudegeschosse, auf Anfang und Ende von Rampenläufen und Treppenläufen, auf die Richtung von Rettungswegen erhalten.Eine bebilderte und übersichtliche Version dieses Textes siehe DIN18040-2.

Barrierefreiheit in Österreich: Für die barrierefreie Ausstattung von Bauten sind die Landesbauordnungen zuständig bzw. die Bautechnikverordnungen, welche teilweise (noch) unterschiedlich sind. Im Zuge einer Harmonisierung wird jedoch schon in vielen Landesbauordnungen auf die bautechnischen Bestimmungen der neuen OIB- Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ des österreichischen Institutes für Bautechnik zurückgegriffen, siehe www.oib.or.at. Darin ist in Punkt 2.1 Vertikale Erschließung beschrieben, in welchen Bauwerken Aufzüge erforderlich sind, und in welchen Bauwerken nur Treppen erforderlich sind bzw. wie diese beschaffen sein müssen; Geländer sind in Punkt 4.1 Absturzsicherungen beschrieben.In den Bautechnikverordnungen der Länder ist die Barrierefreiheit im Allgemeinen für folgende Gebäude gefordert (Beispiel aus Tiroler Bautechnikverordnung 2008, § 30):

  • die Bildungszwecken dienen, wie Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen
  • in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken… untergebracht sind
  • in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind
  • sonstige Gebäude, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind
  • weitere Details siehe die jeweiligen Landesbau- bzw. Bautechnikverordnungen.

Für weitere bautechnische Details gelten folgende österreichische Normen:

  • ÖNORM B 1600:2011-04-01 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen. In der neuen, grundlegend überarbeiteten ÖNORM sind die "Planungsgrundsätze für das Barrierefreie Bauen" definiert (z.B. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen). Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
  • ÖNORM B 1601 :2012 Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen: Planungsgrundsätze.
  • ÖNORM B 1602 :2001 Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen.
  • ÖNORM B 1603 :2005 Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismuseinrichtungen.

Zum Thema Barrierefreiheit existieren – neben den bereits genannten – noch eine ganze Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:

  • ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
  • ÖNORM V 2102: "Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, taktile Bodeninformation". Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen.
  • ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation". Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen.
  • ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation". Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.

Barrierefreiheit in der Schweiz: Bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen müssen die Bauvorschriften der Kantone sowie das Eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) erfüllt werden. Aufgrund der Vielzahl der Kantone hier ein Link zu den jeweiligen kantonalen Teilen der Baugesetze. Umfassende Informationen liefert darüber hinaus die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.