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Haupttreppen

Haupttreppen, auch notwendige Treppen

Haupttreppen sind ein im österreichischen Baurecht sowohl in der ÖNORM B 5371 als auch im Baugesetz (OIB- Richtlinien) verwendeter Begriff. Haupttreppen sind „…notwendige Verbindungswege, die zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führen, auch wenn diese Räume im Keller oder Dachgeschoss liegen. Zu Räumen der täglichen Nutzung zählen neben Wohn- und Arbeitsräumen u. a. auch Kinderspielräume, Gemeinschaftsräume, Abstellräume, Waschküchen, Kinderwagen- und Fahrradabstellräume. Haupttreppen können sein:

  • allgemeine Gebäudetreppen (z. B. in Bürohäusern, Hotels, Schulen, Wohngebäuden)
  • Wohnungstreppen (z. B. in Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern, Maisonetten-Wohnungen)
  • Treppen im allgemein zugänglichen Bereich im Freien (z. B. Terrassen- und Eingangstreppen).

Nebentreppen werden im Unterschied dazu so festgelegt: „…wenn sie zusätzlich zu den notwendigen Haupttreppen erreichtet werden, oder wenn sie zu Räumen bzw. Bereichen einer nicht alltäglichen Nutzung führen (z. B. Nebenräume im Keller oder Dachgeschoß, Galerie- bzw. Abstellflächen als zweite Ebene in Wohnräumen)“. Die OIB Richtlinien beschreiben die Nebentreppe ferner auch als eine Treppe, „…die zusätzlich zu einer Haupttreppe errichtet wird... Treppen mit versetzten Stufenauftritten wie z. B. Sambatreppen, oder Steiltreppen gelten (jedoch) nicht als Treppen im Sinne der Bauordnungen“.

Diese Begriffe sind von Bedeutung, weil die Grenzmaße für Steigung und Auftritt usw. für Haupt- und Nebentreppen unterschiedlich festgelegt sind. Beispielsweise genügt für Nebentreppen eine nutzbare Laufbreite ab 60 cm und ein Auftritt ab 21 cm, sowie eine Stufenhöhe bis zu 21 cm. Hingegen muss z. B. eine Gebäudetreppe im Freien – als Haupttreppe – eine nutzbare Laufbreite von mindestens 120 cm haben, und mindestens 30 cm Auftritt, die Stufenhöhe darf höchstens 16 cm betragen. Für Treppen innerhalb von Gebäuden ist dies ebenfalls jeweils nach Gebäudekategorie festgelegt. Siehe Treppenmaße.