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Leim für Treppen Leitlinie für die Europäische technische Zulassung

Leitertreppe

Leitertreppe (Steiltreppe), Sambatreppe, Watscheltreppe, Spartreppe, Treppe mit versetzten Stufen

Leitertreppen dürfen gemäß Baugesetz nur anstelle von beweglichen Bodentreppen oder Leitern, als Zugang zu einem Dachgeschoß ohne Aufenthaltsräume, verwendet werden. Als Leitertreppen werden alle Treppen bezeichnet, deren Steigung in der Lauflinie höher als der Auftritt ist und damit steiler als 45 °, bis zu 75 °. Aufstiege über 75 ° werden hingegen als Leitern bezeichnet, bei 90 ° spricht man von Steigeisen. Aus Sicherheitsgründen werden Leitertreppen mit einer nutzbaren Treppenlaufbreite von mindestens 50 cm bis höchstens 70 cm empfohlen, und mit beidseits angeordneten, griffgerechten Handläufen.

Leitertreppen in Wohnräume - ein Kommentar

In Baumärkten sieht man sie zuhauf, auf Baumessen und Jahrmärkten werden sie feilgeboten, in manchen bunten Prospekten als verlockender Aufgang zu einer weiteren Wohnebene angepriesen und dargestellt: Leitertreppen. Haben sie versetzte Stufen, spricht man von Watschel- oder Sambatreppen, gerne Spartreppen, selten und etwas verschämt von Steiltreppen. Damit wäre deren Typus jedoch genau bezeichnet: Sie sind steiler, als eine übliche Wohnungs- oder Wohnhaustreppe sein darf, das wird in den Werbemitteln jedoch gerne und häufig verschwiegen. Die Treppen- Normen der einzelnen Staaten behandeln diese Realität jedoch unterschiedlich:

  • Die DIN 18065 definiert im ersten Bild A.1 die Abgrenzung zwischen Rampen, Treppen und Leitern und ordnet die Leitertreppe damit eindeutig dem von der Norm nicht weiter behandelten und baurechtlich nicht erlaubten Bereich zu, erwähnt sie aber ansonsten an keiner weiteren Stelle der Norm; die Vorgängernorm aus 2000 hatte sich im Anhang noch zu Leitertreppen geäußert mit Hinweis, damit Dachbodenleitern ersetzen zu können.
  • Die ÖNORM B 5371 will weiterhin keine Interpretationsfehler ermöglichen und sagt in ihrem Anwendungsbereich daher ausdrücklich „…ausgenommen von dieser (ÖNORM) sind Gebäudetreppen mit einer Steigung von mehr als 45°…da diese für einen alltäglichen Gebrauch wegen der erhöhten Absturzgefahr nicht geeignet sind, sowie Leitern….u. Ä.“.

Die Normen klären also ganz eindeutig, jedoch in unterschiedlicher Deutlichkeit: Aufgrund der eingeschränkten Sicherheit und Benutzbarkeit sind Leitertreppen nur als Ersatz für Dachboden- oder Ausziehleitern erlaubt. Ein Versuch zeigt auch, sie sind im Vergleich zu diesen etwas bequemer zu begehen. Was jedoch nicht zu einer höheren Sicherheit führen muss, denn der Mensch neigt leider dazu, bessere Bedingungen durch eine nachlässigere Nutzung aufzuzehren, beispielsweise beim Transport von Gegenständen, ohne sich am Geländer festzuhalten.

Aus der (Platz-)Not macht man nun leider häufig eine (Un-)Tugend: Den Einbau von Leitertreppen zur Aufschließung von Wohnräumen, die man nur gelegentlich nützt. Beispielsweise ein Studio, eine Bibliothek oder ein Hobbyraum, ein Gäste- Schlafraum oder sonstige, durch einen Ausbau des Dachbodens geschaffene zusätzliche Räume. Wer einen so steilen Zugang riskiert, der sollte die möglichen Folgen nicht verdrängen oder bagatellisieren: nämlich nicht nur die eigenen Gefahren für Leib und Leben, sondern auch die Gefahren für andere und damit die Frage der Haftung aus einer weder sachgemäß noch rechtskonform errichteten Treppe. Es gibt kaum noch einen im Krankenhaus behandelten Unfall, dessen Ursache nicht genauestens ermittelt wird, um die Kostendeckung mancher tragischen Begebenheit zu klären; es gibt mehr als man glauben möchte - jede Minute passiert in Deutschland ein ärztlich behandelter Unfall auf Treppen (siehe Treppenunfälle). Es heißt nicht umsonst an vorderster Stelle in der Norm „Treppen….sind so zu planen und auszuführen, dass deren möglichst sichere Benutzung gegeben ist und sich keine Unfallgefahren ergeben“.

Wer einen erfahrenen Treppenbauer zu Rate zieht, wird feststellen, dass es mit einem geringen Mehraufwand an Platz gut begehbare Treppen gibt, die dem Baugesetz entsprechen.