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Todesfälle auf Treppen Toleranzmaße

Toleranzen

Toleranzen, Toleranzmaße, Maßabweichungen, Maßtoleranzen, Maßhaltigkeit, Abmaß, Stufentoleranzen, Treppentoleranzen, Grenzabweichungen, zulässige Abweichungen

Toleranzen bedeuten im technischen Sinne zulässige Maßabweichungen. Mit Toleranz bezeichnet man im Treppenbau jene Maßabweichungen, welche aufgrund der Baunormen erlaubt sind, wobei sie die Grenzmaße (also die im Baugesetz festgelegten Höchst- oder Mindesmaße) nicht zusätzlich über- bzw. unterschreiten dürfen. In der DIN 18065 sind die Toleranzen in Abschnitt 7 und in den Bildern A 21 und 22 beschrieben, in der ÖNORM B 5371 im Abschnitt 11 bzw. in Bild 15; behandelt werden die Toleranzen für die Steigung, den Auftritt und die Neigung von Stufenflächen; für die Ebenheit und Neigung von Podesten wird auf die DIN/ÖNORM 18202 Toleranzen im Hochbau verwiesen. Die wichtigsten Toleranzen sind (nur auszugsweise):

  • die Steigung und der Auftritt dürfen sowohl vom Sollmaß (Nennlage, Nennmaß) als auch von der jeweils nächsten Stufe höchstens 5 mm abweichen
  • beim Antritt von Wohnungs- und Nebentreppen darf die Steigung höchstens 15 mm vom Sollmaß abweichen (was u. U. bis zu 20 mm Abweichung zur nächstfolgenden Stufe bedeuten kann). Gemäß ÖNORM B 5371 ist das in Österreich auch beim Austritt zulässig.
  • für den Auftritt von gewendelten Stufen gilt nach DIN eine größere Toleranz, nach ÖNORM eine neue Messregel: Nach DIN ist der Auftritt entlang der Lauflinie zu messen, bei Bögen als Sehnenmaß, und es darf „zur Erreichung eines stetigen Stufenbildes“ (nach Punkt 7.5) der Auftritt bis um 15 mm über das Nennmaß vergrößert sein“. Die ÖNORM erlaubt dafür weiterhin nur 5 mm Abweichung, legt jedoch neu eine geometrische Messmethode mit auf der Gehlinie eingeschriebenen Kreisen fest (siehe ÖNORM B 5371 Kommentar bzw. Bild 3 der Norm)
  • die Neigung von Stufenflächen gegenüber der Waagerechten darf in der Treppenlaufbreite höchstens +/- 0,5 % betragen, in der Auftritt- Tiefe höchstens +/- 1 % (in Österreich sind in der Auftritt- Tiefe 1,5 % und bei besonderen Anforderungen 3 % zulässig, aber nur in Richtung der Treppen- Neigung, siehe Meißel).

Weiteres siehe auch Treppenmaße.

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