Notwendige Mindestmaße
Eine Treppe, die zu Aufenthaltsräumen führt, gilt als eine „notwendige Treppe“. Aufenthaltsräume im privaten Bereich sind: Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, sowie Arbeitsräume. Die Treppe zu diesen Räumen dient insbesondere im Brandfall als Flucht- und Rettungsweg. Deshalb müssen hier die gesetzlich vorgegebenen Mindestbedingungen (siehe Grafik) unbedingt eingehalten werden.
Eine zusätzliche Treppe kann kleiner sein
Wenn in einem Wohnhaus ein Treppenhaus mit den notwendigen Mindestmaßen besteht, können die einzelnen Wohnebenen auch mit einer Raumspartreppe verbunden werden. Machbar sind hier verschiedene Grundrissvarianten. Für diese zusätzliche, „nicht notwendige Treppe“, gelten jedoch ebenso Mindestanforderungen.
Keine Steiltreppe zu Wohnräumen
Gerade beim Dachgeschossausbau, beim Umbau oder nachträglichen Einbau einer Treppe wird oft versucht, mit Steil-, Mini- oder Sambatreppen Platz zu sparen. Jedoch sind diese Treppenkonstruktionen weit schwieriger begehbar als eine normale Wohnungstreppe. Vor allem aber sind sie nur als Zugang zu einem Geschoss mit Abstellräumen erlaubt, wie z.B. anstelle einer Auszugsleiter zum Dachboden, keinesfalls aber zu Aufenthaltsräumen.