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Untergurt Untertritt

Unterschneidung

Unterschneidung, Untertritt

Die Unterschneidung ist das waagerechte Maß von der Stufenvorderkante bis zur Hinterkante der Trittfläche der darunter liegenden Stufe (ÖNORM B 5371). Die Unterschneidung wird in den Normen ausdrücklich erwähnt, um zu klären, dass diese zwar dem Auftritt nicht zugerechnet werden darf (da dieser von Vorderkante zu Vorderkante gilt), aber dennoch im Zusammenhang mit den wichtigen Auftrittmaßen unterschiedlich zu beachten ist:

  • in Deutschland fordert die DIN 18065 Abschnitt 6.6 für alle offenen Treppen eine Unterschneidung von mindestens 30 mm
  • geschlossene Treppen können mit oder ohne Unterschneidungen errichtet werden. Bei geschlossenen Treppen sieht die DIN – nur in Wohnungen und in Ein- und Zweifamilienhäusern - eine erleichternde Bestimmung vor: Baurechtlich notwendige Treppen mit weniger als 26 cm Auftritt müssen so weit unterschneiden, dass 26 cm erreicht werden; (bei derartigen Treppen sind Auftritte ab 23 cm gestattet, wenn sie 3 cm unterschneiden), für allgemeine Gebäudetreppen gilt diese Erleichterung nicht.
  • bei baurechtlich nicht notwendigen (zusätzlichen) Treppen muss die Unterschneidung so groß sein, dass zusammen mit dieser eine Trittfläche von 24 cm Tiefe erreicht wird
  • diese Zurechnungsmöglichkeit erkennt den Nutzen unterschnittener Stufen für das Aufwärtsgehen, für die Nutzungssicherheit eine Treppe beim Abwärtsgehen ist sie jedoch bedeutungslos und muss daher bei der Planung der Auftrittmaße kritisch gesehen werden
  • in Österreich fordert die ÖNORM B 5371 für offene Treppen ebenfalls eine Unterschneidung von mindestens 3 cm (siehe Bilder 2a bis 2f der ÖNORM), geschlossene Treppen können mit oder ohne Stufenunterschneidung errichtet werden, zusätzliche Bestimmungen für die Unterschneidung gibt es nicht, außer dass diese für den Stufenauftritt nicht angerechnet werden darf.