Pflichtfelder
DIN 18299 DIN 24531-1 Roste als Stufen

DIN 18334

DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten, Ausgabe Dezember 2002

Die DIN 18334 ist eine wichtige Norm für Zimmereibetrieb und behandelt auch einige Details des handwerklichen Treppenbaus. Die DIN 18334 ist ein Teil der von den deutschen Zimmerei- und Holzbaubetrieben verwendeten „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (ATV) als Bestandteil der VOB Teil C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und legt für die Vertragsparteien technische Mindestforderungen für Bauleistungen fest, und gilt für alle Konstruktionen des Holzbaues und des Ingenieurholzbaues. Sie ist ihrem Wesen nach eine frei zu vereinbarende Leistungsbeschreibung, wobei die damit in Zusammenhang stehende VOB/B (allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen) ohnehin aussagt, dass die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Die ATV/DIN 18334 enthält Verweise auf einzuhaltende Normen, und technische Vorgaben für die Herstellung und den Einbau von traditionellen Holztreppen. Dazu gehört eine Vorgabe für den Zusammenbau, für Stufenverleimungen, die Furnierdicke, die Dimension von Handläufen, die Holzfeuchte, die Behandlung von Oberflächen und einige Konstruktionsdetails. Auszugsweise einige Festlegungen aus Abschnitt 3.14 Treppen:

  • 3.14.1 ... Laubholz (muss) Güteklasse II entsprechen.
  • 3.14.3 Die Holzfeuchte beim Einbau muss 9 % +/- 3 % betragen.
  • 3.14.4 Treppen müssen passgenau und formschlüssig zusammengearbeitet sein
  • 3.14.5 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden…..
  • 3.14.6 Bei furnierten Trittstufen (Verbundstufen) muss die Dicke der Decklagen auf den Trittflächen… bei Verwendung von Hartholz mindestens 2,3 mm und bei Verwendung von Weichholz mindestens 5 mm betragen. An den Stoßkanten muss die Dicke der Decklage für beide Holzarten mindestens 6 mm betragen.
  • 3.14.11 Farbunterschiede zwischen… Massivholz und… Holzlamellen sind zulässig.
  • 3.14.12 Ist eine Versiegelung der Treppe vorgeschrieben, so sind die Tritt- und Stoßflächen zu versiegeln.

Ingesamt also das, was man als gute Handwerker-Regel der Zimmerer für herkömmliche Holztreppen bezeichnen kann. Zu bestimmten Festlegungen gibt es allerdings unterschiedliche Meinungen von Fachleuten, die baulichen Voraussetzungen verändern sich auch im Laufe der Zeit und aufgrund der Entwicklung des Wohnbaues; beispielsweise muss die aktuelle Festlegung in Punkt 3.14.3 zur Holzfeuchte nicht als anerkannte Regel der Technik gesehen werden. Auch der Punkt 3.14.4 ist diskussionswürdig; in der Ausgabe 1986 dieser Norm hieß es dazu beispielsweise: „Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, dass die Stufen beim Begehen nicht knarren“. Später hieß es dann „…dass Knarren beim Begehen weitgehend vermieden wird. Vereinzelt auftretende Knarrgeräusche sind bei größeren raumklimatischen Schwankungen nicht auszuschließen“. Inzwischen vermeidet diese Norm das Thema, die Entwicklung der Bau- bzw. Heizungsgewohnheiten zu warmen und trockenen Räumen, auch im Treppenhaus, dürfte hier nicht ohne Einfluss gewesen sein. Siehe auch Holzfeuchte und Knarren.