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AGB Rimpel
AGB Treppenbau Rimpel

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.              Vertragsgrundlage

1.1  Es gelten in nachstehender Reihenfolge:     

    -  Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.    

    -  Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.      

    -  Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und dann die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.

1.2  Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass  hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar  auch dann nicht, wenn in den Schreiben  des Kunden auf sie Bezug genommen wird.

1.3  Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen,  die hierzu  nicht  besonders  bevollmächtigt  sind, sind nur wirksam,  wenn sie -schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden. Etwaig  getroffene  mündliche Nebenabreden sind unwirksam.  Entwürfe, Pläne,     Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen  allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an  uns zurückzugeben. Für den Fall einer  vertragswidrigen  Verwendung  verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und ggf. Schadensersatz.

1.4  Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2.0. Leistungsumfang, Qualität und Einbauvoraussetzungen

2.1  Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebedingungen"  (wenn nicht gesondert vereinbart, -gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche), die DIN 18065 „Wohnhaustreppen-Maße" sowie die BVTG Richtlinie zur Beurteilung von Treppen und Geländern.

2.2  Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten  Teilen, an Stirnenden, und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Bei über 2m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen und in geraden Teilen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch

Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.                                                                

2.3  Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5% vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor. Ein Anspruch des  Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, zu prüfen ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.

2.4  Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.5  Wände entlang des Treppenlaufes dürfen bis auf 8 cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittpfosten) sowie Ende der Treppe (Austrittpfosten und Austrittstufe aus Stahl bzw. Holz) von Installationen frei zu halten. Für durch Montagebohrungen entstehende Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden.

2.6 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.

2.7  Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, daß diese Schutzabdeckungen  sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

2.8 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen  Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu  erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern, ist Sache des Auftraggebers.

2.9 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns  gem. § 2 Nr.7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

2.10 Der Auftraggeber sorgt für Meterrisse unmittelbar neben dem Treppenloch und für rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues. Sollten Toleranzen von Geschosshöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen größer als gemäß DIN 18202 „Maßtoleranzen für Hochbau" sein, werden Abweichungen der Geschosshöhe im Antritt ausgeglichen, bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelungenauigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Toleranzen als die Treppenverstellbarkeit erlaubt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.11 Das an jedem Produkt angebrachte Markenzeichen gilt als Nachweis für die Originalität des erworbenen Produkts, und dient der Abgrenzung zu minderwertigen Nachahmungen. Es stellt keinen Mangel dar. Ein Verzicht auf die Anbringung des Markenzeichens muss schriftlich im Kaufvertrag vereinbart werden. Eine nachträgliche Entfernung unsererseits ist, gegen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen, möglich.

3.0  Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit mit dem Kunden kein Vertrag zustande kommt, sind diese Unterlagen uns  unverzüglich zurückzusenden. 

4.0  Preise und Zahlung

4.1  Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.2  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden  überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4.3  Zahlt der Kunde auch innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht, dürfen wir die Arbeiten ohne weitere Ankündigung bis zur Zahlung einstellen. Die Geltung von § 16 Ziff.3 Abs.2 und 4 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltslose Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.

4.4  Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen.

5.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eine Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch  auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.0 Lieferzeit

6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt  vorbehalten.

6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (siehe 5.3), so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.

7.0 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem von uns geliefertem Werk bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Werkvertrag vor.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte und noch nicht montierte Werk gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

7.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Werkes durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Werk an der umgebildeten Sache fort. Sofern das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Werkes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen  den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen  an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8.0 Gewährleistung und Mängelrüge

8.1 Offensichtliche Mängel sind vom Kunden im Rahmen der Abnahme des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

8.2 Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern  sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden. Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die  Nachbesserung ist gemäß den nachfolgenden Regelungen fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren  wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch  vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.

8.3 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wir die  Nacherfüllung verweigert haben.

8.4  Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind, soweit sie nicht bei Abnahme erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau des Werkes und ggfls. Entfernen der  noch angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

8.5  Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzliche Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.6  Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

8.7  Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.0  Gewährleistung und Mängelrügen bei gewerblichen Kunden und Kaufleuten im Sinne des HGB

9.1  Bei gewerblichen Kunden und/oder Kaufleuten im Sinne des HGB gilt unbeschadet der vorstehenden Regelungen der Ziffer 9 zusätzlich, dass Mängelansprüche nicht  bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - betragen drei Jahre.

9.6 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 9.5 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche uns gegenüber, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

9.7 Die vorstehende Verjährungsfrist nach Ziffer 9.5 und 9.6 gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Für diesen Fall gelten anstelle der in Ziffer 9.5 und 9.6 genannten Frist  die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634a Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem  Abs. 3 vorliegt. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei  schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

9.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.0  Sonstiges

10.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn unser Vertragspartner Unternehmer und/oder Kaufmann ist, unser Geschäftssitz in Finsterwalde.

10.4  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

Technisches Merkblatt - bitte unbedingt beachten -

Sehr geehrte Auftraggeberin, sehr geehrter Auftraggeber,

da uns Ihre Zufriedenheit sehr wichtig ist, möchten wir mit diesem technischen Merkblatt schon im Vorfeld eventuellen Missverständnissen vorbeugen, sowie Komplikationen bzw. Schäden bei der Montage Ihrer Treppe(n) vermeiden. Wir bitten Sie, dieses technische Merkblatt gewissenhaft zu lesen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Montage Ihrer Treppenanlage notwendigen bauseitigen Vorraussetzungen gewährleistet werden. Sofern und soweit die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen am Tag der Montage bauseitig nicht erfüllt sind, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir für daraus entstehende Schäden, Folgeschäden oder Mehrkosten keine Haftung übernehmen. Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen Ihr Fachberater oder unsere Kollegen in der Planung gern zur Verfügung.

1.            Fußböden

Fußbodenheizungen oder andere Installationsleitungen (Strom/Wasser/Telefon etc.) müssen im Fußboden in einem Umkreis von 25,0 cm um den Antrittsbereich der Treppe (Antrittspfosten bzw. Wangen) und entlang des Deckenloches in einem Abstand von 25,0 cm ausgespart sein.

Fußbodenbeläge dürfen erst nach der Treppenmontage verlegen werden. Ausgenommen davon sind ausschließlich Fliesen im Antrittsbereich der Treppe. 

2.            Wände und Deckenkanten

Im Bereich der Treppe dürfen vor der Montage keine Wandbeläge (z.B. Tapete, Rauh-, Struktur- oder ähnliche Putze) oder Farbe aufgebracht werden.

(Bei Abweichungen bitte Rücksprache mit uns halten. Im Bedarfsfall können Wandbohrungen für Systemtreppen gegen gesonderte Vergütung auch vor der Treppenmontage ausgeführt werden.)

Sofern sich Installationsleitungen (Strom/Wasser/Telefon etc.) bis in einer Tiefe von 8,0 cm im Bereich des Treppenlaufes bzw. Brüstungsgeländeranschlusses befinden, müssen Sie uns zwingend darüber in Kenntnis setzen.

(Wenn ja, bitte vermasste Skizze senden oder den Verlauf der unter Putz liegenden Installationsleitungen im Treppenbereich eindeutig kennzeichnen.)

Die Wandbolzen der Stufen einer Systemtreppe dürfen nicht eingeputzt werden, da ansonsten Schallbrücken entstehen.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über die Art und Stärke der stirnseitigen Verkleidung der Deckenkante (Putz, Gipskarton, Fermacel o.ä.), sofern diese nicht durch die Rimpel Treppenbau GmbH ausgeführt wird.

3.            Bautreppen

Bautreppen der Rimpel Treppenbau GmbH werden gebrauchsfähig und verkehrstauglich montiert. Eventuell notwendige Steiggeländer oder anderweitige Absturzsicherungen sind bauseitig zu erstellen oder gesondert zu beauftragten. Wird die Treppe oder die Absturzsicherung ohne unsere Anweisung gelöst, verändert, abgebaut oder nicht sachgemäß benutzt, lehnen wir jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.

4.            Montage

Die Montage Ihrer Treppe erfolgt frühestens, wenn der Baukörper ausgetrocknet ist und die relative Luftfeuchte maximal 70 % beträgt.

Um einen reibungslosen Montageablauf zu gewährleisten, sorgen Sie bitte am Montagetag dafür, dass …

… eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle möglich ist.

… ein Stellplatz für unseren Transporter an bzw. auf der Baustelle zur Verfügung steht.

… ein Lichtstromanschluss, abgesichert mit 16 A, in max. 25m Entfernung vom Treppenhaus vorhanden ist 

… in den Zugängen und im gesamten Treppenhaus ungehinderte Baufreiheit besteht. Die schließt ein, dass keine Materiallagerungen vorhanden sind, Bau- und Bestandstreppen sowie Gerüste entfernt wurden, das Deckenloch frei von Anbauten etc. ist und keine weiteren Gewerke in dem benannten Bereich tätig sind.

… empfindliche Bodenbeläge abgedeckt wurden.

Abschließend möchten wir sie bitten, am Montagetag die Abnahme der Treppenanlage durch den Auftraggeber zu gewährleisten.